Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.
2.
Vertragspartner ist die Wohnkultur am Wasserturm Ltd, Lottumstr.12, 10119 Berlin, HRB 100015B.
II.
Preise und Zahlungen
1.
Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen möglich.
2.
Fehlt es an einer anderweitig ausdrücklichen Vereinbarung, ist die Zahlung spätestens dreißig Tage nach Lieferung oder nach
Mitteilung des Verkäufers über die Lieferbereitschaft fällig, sofern die Lieferung innerhalb dieser Frist aus einem vom Käufer zu vertretenden
Umstand nicht erfolgen kann.
3.
Im Verzugsfalle ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen. Der Verkäufer ist berechtigt, darüber
hinaus eine Mahngebühr von € 5,00 pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
III.
Verzug und Erfüllungsverweigerung des Käufers
1.
Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich, den Vertrag zu erfüllen, ist der Verkäufer
berechtigt, bis zu 50 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts ist davon abhängig, dass
eine vom Verkäufer dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der Erfüllungsverweigerung unentbehrlich ist, ergebnislos
verstrichen ist.
IV.
Lieferung
1.
Serienmäßig hergestellte Möbel werden ausschließlich nach den vom Verkäufer verwandten Ausstellungsmustern oder Katalogen
verkauft.
2.
Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder den Katalogabbildungen, ggf. auch zu früheren
Lieferungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, textile Produkte)
liegen und handelsüblich sind. Entsprechendes gilt für geringe Abweichungen von den Maßdaten. Bei Ergänzungsstücken sind derartige Abweichungen
unvermeidlich.
Die Holzbezeichnungen beziehen sich regelmäßig auf die sichtbaren Frontflächen. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist
handelsüblich und zulässig. Bei echtem Leder sind Farbschattierungen, Mastfalten und Dornenrisse naturbedingt und handelsüblich und stellen
deshalb keinen Mangel dar.
3.
Mangels einer anderweitigen, schriftlichen Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.
4.
Die Lieferfrist bis zu dem vereinbarten Liefertermin beginnt
a) mit dem Erlöschen eines evtl. dem Käufer eingeräumten Rücktrittsrechts
b) mit der Bekanntgabe der genauen Maße bei Verträgen mit ca.-Angaben
oder nach Durchführung des vereinbarten Aufmasses.
Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, hat der Käufer ihm schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren, die mindestens
die folgende Länge haben muss: Bei einer vereinbarten Lieferzeit von bis zu vier Wochen eine Nachfrist von bis zu zwei Wochen; bei einer
vereinbarten Lieferzeit zwischen vier und neun Wochen eine Nachfrist von drei Wochen und bei einer vereinbarten Lieferzeit ab zehn Wochen eine
Nachfrist von vier Wochen.
5.
Von dem Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie
Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldetem Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei dem
Verkäufer oder bei dessen Lieferanten führen, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Der Verkäufer wird den Käufer über die zu erwartende Lieferverzögerung und deren Gründe unverzüglich informieren.
6.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.
7.
Der Käufer kann im Falle nicht rechtzeitiger Lieferung des Verkäufers erst dann zurücktreten, wenn er dem Verkäufer erfolglos
eine Nachfrist gemäß Ziff. IV.4 zur Leistung gesetzt hat. Wenn der Verkäufer bereits eine Teilleistung bewirkt hat, kann der Käufer vom
gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Wenn der Verkäufer die Leistung nicht vertragsmäßig bewirkt hat,
kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die
Behinderung zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.
8.
Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Auslieferung während des ganzen Tages bis in die Abendstunden erfolgen kann.
9.
Bei der Lieferung muss der Lieferort mit einem LKW zu erreichen sein und die Anlieferung durch die Eingänge und Treppenhäuser
bis in die Wohnung mit den üblichen Mitteln des Möbeltransports durchgeführt werden können. Der Käufer ist verpflichtet, auf abweichende
Umstände hinzuweisen. Verletzt der Käufer diese Pflicht schuldhaft, so hat er dem Verkäufer etwaige Mehrkosten zu erstatten und gerät, sofern
deswegen die Lieferung nicht erfolgen kann, in Abnahmeverzug.
V.
Mängelrügen Wegen offensichtlicher Mängel können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Käufer sie innerhalb von
zwei Wochen nach Übergabe schriftlich anzeigt.
VI.
Ansprüche wegen Mängeln
1.
Der Verkäufer wird die Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln liefern. Ansprüche wegen Mängeln, die
ihre Ursache in natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung haben, sind ausgeschlossen.
2.
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung,
sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall, und wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist,
kann der Käufer mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelhafte Sache
geliefert, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt.
3.
Besteht die vom Verkäufer zu leistende Nacherfüllung in der Beseitigung des Mangels, hat der Käufer dem Verkäufer die
erforderliche Zeit und Gelegenheit - soweit zumutbar auch in seiner Wohnung - zu geben.
VII.
Eigentumsvorbehalt
1.
Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag einschließlich evtl. Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. im Eigentum des Verkäufers.
2.
Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf der Frist
nach Ziff. III.1. vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich
eingetretenen Verjährung der Kaufpreisforderung.
VIII.
Gerichtsstand Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen, so ist Berlin als Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
IX.
Schlussbestimmungen Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts
nicht berührt.